PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Kein Anspruch auf Offenlegung anonymer Steueranzeigen
Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall ging beim Finanzamt eine anonyme Anzeige über einen Gastronomiebetrieb. Bei Überprüfung konnte allerdings kein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten seitens des Betriebs festgestellt werden. Der Betreiber wollte allerdings wissen, wer ihn angezeigt hatte und beantragte Akteneinsicht und Auskunft. Das Finanzamt lehnte dies ab. Auch vor Gericht hatte der Gastronom keinen Erfolg.
Geheimhaltungsinteresse überwiegt im Regelfall
In der Regel sei das Geheimhaltungsinteresse des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde höher zu gewichten als das Offenbarungsinteresse des Betroffenen, so der BFH. Eine Ausnahme käme in Betracht, wenn der Betroffene infolge der Anzeige einer unberechtigten strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei.
Schutz der Identität Anzeigeerstatters
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Datenschutzgrundverordnung. Zwar beinhalte eine solche Anzeige regelmäßig personenbezogene Daten, über die die Behörde grundsätzlich Auskunft erteilen müsse. Allerdings werde der Anspruch beschränkt, da durch die Preisgabe des Inhalts der Anzeige die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörde gefährdet werden könnte. Darüber hinaus sei der Identitätsschutz des Anzeigeerstatters zu achten, so der BFH mit Urteil vom 15.07.2025 (Az. IX R 25/24).
(BFH / STB Web)
Artikel vom 30.09.2025
Keine außergewöhnliche Belastung bei Trickbetrug
Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Einer 77-Jährigen entstand bei einem Trickbetrug ein Schaden von 50.000 Euro. Sie erstattete zwar Anzeige, doch das Strafverfahren musste eingestellt werden, da die Täter nicht ermittelt werden konnten. In ihrer Steuererklärung machte die Geschädigte den Betrugsverlust als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab und meinte, es wären zumutbare Handlungsalternativen möglich gewesen. Die Geschädigte argumentierte dagegen, sie hätte sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden.
Betrugsmasche kann jeden treffen
Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte jedoch keinen Erfolg. Die Aufwendungen seien insofern nicht außergewöhnlich, da sich bei der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe. Die Betrugsmasche könne potenziell jeden treffen. Zudem habe die Klägerin den Betrag als liquide Mittel zur Verfügung gehabt und sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht lebensnotwendig auf ihn angewiesen.
Zumutbare Handlungsalternativen
Bei der Beurteilung, ob eine Zwangslage vorlag, gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass es der Klägerin objektiv zumutbar gewesen sei, zunächst zu ihrer Tochter, um die es bei dem Betrug ging, oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen.
Folglich sei der Vermögensverlust der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung im steuerlichen Sinn anzusehen, so das Urteil vom 2. September 2025 (Az. 1 K 360/25 E). Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 22.09.2025
Gebühren bei einheitlich erteilter verbindlicher Auskunft
Wenn eine sogenannte verbindliche Auskunft des Finanzamts gegenüber mehreren Antragstellern in der Sache einheitlich erteilt wird, kann auch nur einmal die Gebühr dafür erhoben werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im Streitfall waren acht Personen an einer Holdingsgesellschaft beteiligt und planten eine Umstrukturierung. Sie baten das Finanzamt hierzu gemeinsam um eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 der Abgabenordnung (AO). Danach können die Finanzämter auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von noch nicht verwirklichten Sachverhalten mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen erteilen. Hierfür wird allerdings eine Gebühr erhoben.
Acht Mal die Höchstgebühr?
Im vorliegenden Fall erteilte das Finanzamt acht inhaltsgleiche Auskünfte und verlangte dafür die Höchstgebühr von rund 110.000 Euro – und zwar gegenüber jedem einzelnen Antragsteller, also acht Mal. Die Kläger waren demgegenüber der Meinung, die Höchstgebühr sei lediglich einmal angefallen. So sah es auch das Finanzgericht.
Antragsteller sind bei einheitlicher Auskunft Gesamtschuldner
Die nachfolgende Revision des Finanzamts blieb ebenfalls ohne Erfolg. Der BFH sah die Voraussetzungen des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO als erfüllt an. Dieser sieht vor, dass nur eine Gebühr zu erheben ist, wenn die verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt wird. In diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Dies sei hier gegeben. Dass die Behörde jedem Kläger einzeln denselben Bescheid übermittelt habe, ändere nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliege, so das Urteil vom 3.7.2025 (Az. IV R 6/23).
Der Gesetzgeber hatte mit der Schaffung des § 89 Abs. 3 Satz 2 AO im Jahr 2016 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der bis dahin angenommen hatte, dass im Grundsatz bei mehreren Antragstellern gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen war, selbst wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 15.09.2025
Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 10. September das Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Darin enthalten ist insbesondere die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie die Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie. Vorgesehen sind außerdem Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht.
Ziel sei, möglichst breit dort weiter zu entlasten, wo die Krisen der vergangenen Jahre – die Corona-Pandemie oder steigende Energiekosten und Inflation – die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger erhöht hätten, so das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Höhere Pendlerpauschale
Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich 176 Euro jährliche zusätzliche Werbungskosten – vorausgesetzt, die übrigen Werbungskosten überschreiten bereits den Arbeitnehmerpauschbetrag. Bei 20 Kilometern sind es rund 352 Euro zusätzliche Werbungskosten jährlich, rechnet das BMF beispielhaft vor.
Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
Der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, wird ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Neben der Gastronomiebranche profitieren von dieser Maßnahme auch Bäckereien, Metzgereien und der Lebensmitteleinzelhandel sowie Catering-Unternehmen und die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Wiedereinführung des Agrardiesels
In dem Gesetzentwurf enthalten ist auch die Wiedereinführung der Steuerermäßigung auf Agrardiesel für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Anhebung der Übungsleiterpauschale
Vorgesehen sind auch steuerliche Vereinfachungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Damit soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt werden. Unter anderem enthält der Gesetzentwurf die Anhebung der Übungsleiterpauschale von 3.000 auf 3.300 Euro sowie der Ehrenamtspauschale von 840 auf 960 Euro.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 10.09.2025
Lohnfortzahlung kostet Unternehmen 82 Milliarden Euro
Sobald Beschäftigte krank werden, greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine neue Studie des arbeitgebernahen Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass sich die Summe der Entgeltfortzahlungen seit 2010 mehr als verdoppelt hat.
Nach der Studie mussten Arbeitgeber im Jahr 2024 rund 82 Milliarden Euro für kranke Mitarbeitende aufbringen, davon 13 Milliarden Euro an Sozialabgaben. Das entspreche insgesamt dem Vierfachen des Krankengeldes. Der gestiegene Krankenstand sei dabei aber nur ein Grund für die hohe Summe.
Die Gründe sind vielseitig
So habe auch die gute Entwicklung am Arbeitsmarkt zu den gestiegenen Entgeltfortzahlungen beigetragen. Denn 2024 gab es so viele Erwerbstätige wie noch nie, sodass die Unternehmen auch mehr Gehälter zahlten. Die allgemeine Lohnentwicklung habe ebenfalls beigetragen. Die Kosten wären also selbst bei unverändertem Krankenstand gestiegen, erläutert das IW. Dennoch sei aber auch der Krankenstand seit rund zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen und trage entsprechend zu den höheren Arbeitgeberaufwendungen bei.
Vorschläge für eine Entlastung
Zur Senkung dieser Kosten führt das IW verschiedene Vorschläge an. Eine Idee sei die Einführung sogenannter Karenztage, bei denen entweder die Gehaltszahlung für einige Tage ausgesetzt oder das Gehalt für einen bestimmten Zeitraum auf niedrigerem Niveau weitergezahlt würde. Ein anderes Konzept schlägt vor, die Dauer der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen – trotz neuer Diagnose – pro Jahr zu begrenzen.
(IW / STB Web)
Artikel vom 02.09.2025
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