PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet.
Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung.
Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden, so das Bundesverfassungsgericht. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht.
Mehrbedarf besteht weiterhin
Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 auch bereits zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bewältigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen.
Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie Körperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer beträgt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer.
Gesetzgeber muss Entwicklung regelmäßig prüfen
Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abständen die Entwicklung prüfen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021.
Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet
Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften müssen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) den Solidaritätszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, für 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom 26.03.2025
Stärkere Nachfrage nach Elterngeld Plus
Im Jahr 2024 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 1,67 Millionen Frauen und Männer Elterngeld erhalten. Das waren rund 5,4 Prozent weniger als 2023. Gestiegen ist dabei die Nachfrage nach Elterngeld Plus.
Damit sank die Zahl der Elterngeldbeziehenden das dritte Jahr in Folge und lag über 10 Prozent niedriger als 2021. Im selben Zeitraum ging allerdings auch die Geburtenzahl um etwa 15 Prozent zurück.
Im Rahmen des Elterngeldbezugs wird offenbar das sogenannte Elterngeld Plus immer stärker nachgefragt. Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt, sodass es insgesamt den gleichen Gesamtbetrag ergibt. Mit dem Elterngeld Plus sollen insbesondere diejenigen besser unterstützt werden, die schon während der Bezugszeit wieder in Teilzeit arbeiten wollen. 2024 planten 613.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus, davon gut 42 Prozent der Frauen und über 20 Prozent der Männer.
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen 2024 unverändert bei 14,8 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer lag bei durchschnittlich 3,8 Monaten, ebenfalls nahezu konstant.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 25.03.2025
Lieferung von Mieterstrom
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine Hauptleistung im Rahmen der Vermietung von Wohnraum darstellt. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Geklagt hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der seinen Mietern auch Strom liefert. Auf dem Gebäude hat er eine Photovoltaikanlage installiert. Soweit der durch die Anlage produzierte Strom nicht ausreichte, bezog der Kläger zusätzlich externen Strom.
Nebenleistung oder selbstständige Hauptleistung?
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachte Vorsteuer aus der Anlage allerdings nicht an. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht Münster hat hingegen entschieden, dass die Stromlieferungen an die Mieter keine unselbstständige Nebenleistung zu der Vermietung darstellen, sondern eine selbstständige Hauptleistung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gelte sowohl für den eigenproduzierten als auch für den extern bezogenen Strom.
Stromlieferant frei wählbar
Soweit Mieter bei Zusatzleistungen eine Wahlmöglichkeit haben, könnten diese als von der Vermietung getrennt angesehen werden. Dies sei insbesondere bei verbrauchsabhängigen Leistungen wie Wasser, Elektrizität oder Wärme der Fall. Im Streitfall hätten die Mieter die Möglichkeit gehabt, den Stromlieferanten frei zu wählen. Hierfür spreche bereits das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen. Der durchschnittliche Verbraucher könne daher erkennen, dass diese Verträge voneinander unabhängig seien und sie die Freiheit zum Wechsel des Stromanbieters hätten.
Abweichung von der Verwaltungsauffassung
Der Senat wies in seinem Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) ergänzend darauf hin, dass er nicht an die Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gebunden sei, wonach die Lieferung von Strom in der Regel als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen sei.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 24.03.2025
Tätowierer: Handwerker oder Künstler?
Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass keine Gewerbesteuer zu zahlen ist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf festgestellt.
Der Kläger war seit 2013 als Tätowierer tätig, in seiner Steuererklärung gab er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit an. Das Finanzamt behandelte seinen Gewinn jedoch als gewerblich und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Dagegen argumentierte der Kläger, er sei als Tattoodesigner sowie Tätowierkünstler tätig. Er schilderte seinen Arbeitsprozess als kreative Tätigkeit, bei der er die Motive individuell entwickle und umsetze. Mit seinen Werken nehme er außerdem an Ausstellungen und Wettbewerben teil. Das Finanzamt bewertete die Tätigkeit dennoch als handwerklich, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege. Es handele sich um sogenannte Gebrauchskunst nach den Vorgaben seiner Kunden.
Zweckfreie Kunst oder Gebrauchskunst?
Die Düsseldorfer Richter konnte der Kläger jedoch von seiner künstlerischen Tätigkeit überzeugen. Diese sei dem Bereich der zweckfreien Kunst zuzuordnen. Den erstellten Tätowierungen komme - ähnlich wie bei Gemälden - kein über den ästhetischen Genuss hinausgehender Gebrauchswert zu. Auch weisungsgebundene Auftragsarbeiten könnten frei von Gebrauchszwecken sein.
Selbst unter der Annahme von Gebrauchskunst liege eine künstlerische Tätigkeit vor. Denn die Verneinung einer eigenschöpferischen Tätigkeit käme einer Unterscheidung zwischen höherer und niederer Kunst gleich. Dies wäre mit der grundgesetzlich verankerten Kunstfreiheit nicht vereinbar, so das Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 4 K 1875/23 G,AO).
(FG Düsseldorf / STB Web)
Artikel vom 17.03.2025
Vereinbarung über Tantiemen in einer Aktiengesellschaft
Vergütungsvereinbarungen zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied sind steuerlich anzuerkennen. Nur in Ausnahmefällen kann eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die dann zu höheren Körperschaftsteuern beim Unternehmen führt.
Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Im Streitfall hatte eine Aktiengesellschaft (AG) mit einem Vorstandsmitglied umsatz- und gewinnabhängige Tantiemen geregelt. Die Vereinbarung wurde durch den Aufsichtsrat getroffen.
Gefahr einer "Gewinnabsaugung"
Das Finanzamt und auch das Finanzgericht werteten die Tantiemen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das führte bei der AG zu einer höheren Körperschaftsteuer. Dem ist der BFH mit Urteil vom 24.10.2024 (Az. I R 36/22) entgegengetreten. Zwar bestehe bei solchen Tantiemen die Gefahr einer "Gewinnabsaugung". Das Finanzgericht habe sich jedoch an der Rechtsprechung zur Vergütung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH orientiert.
Unterschied zwischen AG und GmbH
Bei einer AG lägen die Verhältnisse aber anders als bei einer GmbH. Denn für die AG handele ein Aufsichtsrat, der gesetzlich dazu verpflichtet sei, die Interessen der AG zu wahren. Das Vorstandsmitglied im Streitfall habe den Aufsichtsrat nicht beherrschen können. Auch sonst gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Aufsichtsrat einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds orientiert hätte, was für eine vGA sprechen würde.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 13.03.2025
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