PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Höhere Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2025 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich steigen. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen per Verordnung beschlossen.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Werte werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten.
Beitragsbemessungsgrenze
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Versicherungspflichtgrenze
Die Versicherungspflichtgrenze - bis zu der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen - soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.
Dies teilte die Bundesregierung mit. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, dann kann sie zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
(Bundesregierung / STB Web)
Artikel vom 06.11.2024
Höhere Verdienstgrenze für Minijobs ab 2025
Ab Januar 2025 wird die Verdienstgrenze für Minijobs von bisher 538 Euro auf 556 Euro pro Monat erhöht. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin. Die Verdienstgrenze wird angehoben, weil der Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigt.
Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 Euro. Dennoch bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat.
Für Betriebe bedeutet die Erhöhung der Verdienstgrenze unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge: Wenn im Arbeitsvertrag als Stundenlohn nicht generell die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder sogar ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde, muss der Stundenlohn des Minijobbers angepasst werden.
Bisher sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die im Jahr 2024 durchschnittlich zwischen 538 und 556 Euro im Monat verdienen, müssen aufpassen, so die Minijob-Zentrale. Werde ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst im Jahr 2025 nicht auf über 556 Euro erhöht, seien sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, sondern würden dann einen Minijob ausüben. Andernfalls müsse ihre Arbeitszeit und ihr Verdienst im Jahr 2025 entsprechend erhöht werden.
(Minijob-Zentrale / STB Web)
Artikel vom 06.11.2024
Neues Förderangebot für Gründungen und Nachfolgen
Ab dem 1. November 2024 steht für Gründungen und Unternehmensnachfolgen ein neues Förderangebot zur Verfügung: der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge. Die Zinsen sollen besonders günstig ausfallen und es müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
Das Förderangebot soll Zugang zu Finanzierungsmitteln und gleichzeitig maximale Sicherheit für die beteiligten Hausbanken ermöglichen. Die Hausbanken – und das ist das Besondere – werden durch eine 100-prozentige Garantie der jeweiligen Bürgschaftsbank vollständig vom Kreditausfallrisiko entlastet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gewähren hierfür eine 80-prozentige Rückgarantie des Bundes. Die KfW refinanziert die Hausbanken. Dafür stellt sie die Darlehensbeträge zu verbilligten Zinssätzen aus Mitteln des Sondervermögens des European Recovery Program (ERP) zur Verfügung. Die Hausbanken müssen folglich keine eigenen Refinanzierungsquellen nutzen.
Die wichtigsten Eckpunkte:
- Gefördert werden Investitionen, Unternehmensübernahmen und Betriebsmittelfinanzierungen.
- Finanziert werden bis zu 35 Prozent eines Vorhabens
- mit einer maximalen Kreditsumme von 500.000 Euro
- zu besonders günstigen Zinsen.
- Es müssen keine Sicherheiten gestellt werden.
- Für die Förderung stehen zwei Laufzeitvarianten zur Verfügung.
Antragstellung und Zuständigkeiten:
Die Beantragung des Kredits für das Vorhaben erfolgt zunächst bei der Hausbank. Diese stellt über die zentrale Homepage kapital.ermoeglicher.de den Antrag auf Garantieübernahme bei der zuständigen Bürgschaftsbank. Nach Übernahme der Garantie beantragt die Hausbank den Refinanzierungskredit bei der KfW, die den Antrag vollautomatisiert prüft und zusagt, so die Informationen des BMF.
(BMF / STB Web)
Artikel vom 30.10.2024
Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Zivilprozesskosten sind steuerlich nur ausnahmsweise abzugsfähig, wenn Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Über eine solche Rechtsfrage hatte das Niedersächsische Finanzgericht zu entscheiden.
Nachdem der Bundesfinanzhof früher den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen im weiten Umfang zugelassen hatte, hat die Gesetzgebung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot für Prozesskosten statuiert. Danach sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn Steuerpflichtige ohne diese Gefahr liefen, ihre Existenzgrundlage zu verlieren und ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Im vorliegenden Streitfall hatte der Kläger zunächst einen Betrieb übertragen bekommen. Er beendete seine Angestelltentätigkeit für den Betrieb und führte diesen als Selbstständiger fort. Im selben Jahr forderte die Übergeberin sodann gerichtlich die Rückübertragung des Betriebs, weil sie bei Übertragung demenzbedingt geschäftsunfähig gewesen sei. Hiergegen setzte sich der Kläger vor den Zivilgerichten zur Wehr. Die entstandenen Prozesskosten machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Steuerliches Existenzminimum als Maßstab
Das Finanzgericht bejahte diese Voraussetzungen im Streitfall und gab der Klage statt. Der Kläger habe seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Betriebs bestritten. Im Fall der Rückübertragung wären ihm Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags verblieben. Die Berührung des steuerlichen Existenzminimums erfülle jedenfalls den Tatbestand der Gefahr für die Existenzgrundlage und die Bedürfnisbefriedigung im üblichen Rahmen.
Verlust der Existenzgrundlage muss nicht dauerhaft sein
Dem drohenden Verlust der Existenzgrundlage stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger im Falle der Verpflichtung zur Rückübertragung erneut eine Angestelltentätigkeit hätte aufnehmen können. Der Verlust der Existenzgrundlage erfordere keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Auch könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, im Notfall die Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in Anspruch nehmen zu können.
Gegen das Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28/23) wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VI R 22/24).
(Nieders. FG / STB Web)
Artikel vom 28.10.2024
Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung kommt
Mit der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes fiel auch der Startschuss für die Errichtung einer neuen Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung. Hierfür hatte sich insbesondere die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) eingesetzt.
Für Steuerberatende, Mandantschaft und die Sozialversicherungsträger soll die Verwaltung von Vollmachten grundlegend vereinfacht und dadurch die Lohnabrechnung effizienter werden. Erstmals wird es die Möglichkeit geben, die Daten der Generalvollmachten zentral zu hinterlegen, anstatt für jeden Sozialversicherungsträger separate Vollmachten zu erstellen.
Ab Januar 2028 wird die Nutzung der Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung zunächst optional sein, ab Januar 2030 wird sie dann für die Sozialversicherungsträger verpflichtend.
Die Vorteile liegen für die BStBK auf der Hand: Arbeitgeber müssen nicht mehr für jeden Träger Einzelvollmachten ausstellen. Steuerkanzleien profitieren von einem erheblich geringeren Verwaltungsaufwand, da sie nicht mehr unzählige Einzelvollmachten organisieren und verwalten müssen. Sozialversicherungsträger erhalten durch den zentralen Zugriff auf die hinterlegten Daten der Generalvollmachten sofortige Informationen und können die Verfahren erheblich beschleunigen.
Bis zur geplanten Einführung 2028 seien allerdings noch zahlreiche Abstimmungs- und Aufbauarbeiten notwendig. Die BStBK werde gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern daran arbeiten, die technischen Grundlagen und gemeinsame Grundsätze für die Vollmachtsdatenbank, etwa zu Fragen der Datensicherheit und Schnittstellen, zu schaffen.
(BStBK / STB Web)
Artikel vom 23.10.2024
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