PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober in Sachen Erbschaftsteuer
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wird im Oktober über die Verschonung von Betriebsvermögen und weitere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) verhandeln. Die Entscheidungen werden seit Längerem mit Spannung erwartet und sind von großer Bedeutung für die Praxis.
In dem Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Verschonung von Betriebsvermögen. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben.
Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das Gesetz keine vergleichbaren Begünstigungen vor.
Benachteiligung von Privatvermögen gegenüber Betriebsvermögen?
Das Bundesverfassungsgericht wird am 13. Oktober 2026 darüber verhandeln, ob die Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erbende von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungswidriger Weise benachteiligen. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Bereits am 12. Oktober 2026 wird in dem Verfahren 1 BvF 1/23 verhandelt. Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie hält mehrere Vorschriften des ErbStG, das ein Bundesgesetz ist, für formell verfassungswidrig. Die angegriffenen Vorschriften betreffen die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze. Eine bundesgesetzliche Regelung sei im Sinne des Grundgesetzes nicht erforderlich.
Anpassung der Freibeträge an Immobilienpreise?
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien zudem verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.
Insbesondere die Entscheidung über die Verschonung von Betriebsvermögen wird seit Längerem mit Spannung erwartet und ist für Unternehmensnachfolgen von großer Bedeutung.
(BVerfG / STB Web)
Artikel vom 30.07.2026
Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe
Liegt der vom Finanzamt festgestellte Wert eines geerbten Grundstücks deutlich über dem zuvor angenommenen Verkehrswert, kann dies ein gewichtiger Grund sein, die im Erbschein festgelegten Erbanteile zu überprüfen. Finanzbehörden und Finanzgerichte müssen den Sachverhalt dann weiter aufklären.
In einem Streitfall vor dem BFH beerbten der Kläger und ein Miterbe den Bruder des Klägers. Dieser hatte mit Testament verfügt, dass der Kläger seine finanziellen Mittel und der Miterbe seinen Grundbesitz erhalten solle. Der Erbschein wies den Kläger zu 37 Prozent und den Beigeladenen zu 63 Prozent als Erben des Erblassers aus. Dem ging ein notariell beurkundeter Erbscheinsantrag der beiden voraus, in dem der Wert der finanziellen Mittel mit rund 261.881 Euro und der Verkehrswert des Grundbesitzes auf 450.000 Euro angegeben war. Dies gab der Kläger auch in seiner Erbschaftsteuererklärung an.
Deutlich höherer Grundstückswert festgestellt
Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 47.040 Euro fest. Dabei ging es von einem im Wege der Schätzung ermittelten Grundbesitzwert von 470.000 Euro und einem Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent aus. Später stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 609.594 Euro fest und erließ einen Änderungsbescheid, mit dem es die Erbschaftsteuer auf 57.360 Euro erhöhte. Dieser Festsetzung lag unverändert ein Anteil des Klägers am Reinnachlass von 37 Prozent zugrunde.
Kläger macht niedrigeren Erbanteil geltend
Dagegen machte der Kläger geltend, dass sein Erbanteil mit 37 Prozent zu hoch bemessen sei. Er argumentierte, dass sich sein Erbanteil durch den deutlich höheren Verkehrswert des Grundstücks rechnerisch auf lediglich rund 30 Prozent verringere. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Das Finanzgericht nahm an, dass eine nachträgliche Änderung der Erbanteile, etwa wegen Irrtums über die Wertverhältnisse, ausgeschlossen sei.
Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 29. Juni 2026, II B 68/25 und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt und zu Unrecht davon abgesehen, den Verkehrswert des Grundbesitzes zur Ermittlung der Höhe des Erbanteils zu überprüfen.
Finanzgericht hätte prüfen müssen
Finanzbehörden und Finanzgerichte hätten zwar regelmäßig von dem Erbrecht auszugehen, wie es im Erbschein bezeugt ist. Würden aber gewichtige Gründe erkennbar, die gegen die Richtigkeit des Erbscheins sprechen, müssen sie das Erbrecht und bei Miterben die Erbanteile selbst ermitteln.
Einen gewichtigen Grund kann demnach auch der Steuerwert eines Nachlassgegenstandes bilden, den das Finanzamt auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung gesondert festgestellt hat. Auch eine Einigung der Miterben über den Verkehrswert der Nachlassgegenstände und die Erbanteile entbindet demnach das Finanzgericht nicht von einer weiteren Aufklärung, wenn der festgestellte Steuerwert Anhaltspunkte für einen erheblich abweichenden Erbanteil ergibt.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 21.07.2026
Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden
Mit neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter vorangebracht werden. Das sieht ein am 15. Juli 2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Zudem sind Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.
"Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran", so Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig.
Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.
Gründung innerhalb von 20 Werktagen
Die Eintragung einer Genossenschaft soll künftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Zudem soll mithilfe einer Datenbank die Suche nach einem passenden Prüfungsverband für die Gründung erleichtert werden. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben der erforderlichen Gründungsbegutachtung konkretisiert werden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften
Um die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform besser verhindern zu können, sollen die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Hierzu ist eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände geplant.
Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.
Rund 7.000 Genossenschaften in Deutschland
Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverband e.V. (DGRV) bestehen in Deutschland aktuell rund 7.000 Genossenschaften mit knapp 21 Millionen Mitgliedern und etwa 1 Million Beschäftigten. Genossenschaften sind in allen Branchen des Wirtschaftslebens tätig. Besonders verbreitet sind Wohnungsgenossenschaften (2.000), Raiffeisengenossenschaften (1.599), gewerbliche Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften (1.440) sowie inzwischen 1.020 Energiegenossenschaften.
(BMJ / DGRV / STB Web)
Artikel vom 15.07.2026
Studie: Mehrheit der Deutschen sorgt sich um ihre finanzielle Zukunft
In einer aktuellen Befragung gaben 78 Prozent der Europäer an, sich Sorgen über ihre finanzielle Situation in den kommenden zwölf Monaten zu machen. Im Vorjahr lag dieser Wert noch bei 74 Prozent. In Deutschland blicken 79 Prozent der Befragten mit Sorge auf ihre finanzielle Zukunft (2025: 80 Prozent).
Für die Studie des Informationsdienstleisters CRIF wurden 5.000 Personen in Deutschland, Irland, Italien, Polen und Großbritannien befragt. Die Ergebnisse zeigen, dass sich die wirtschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre weiterhin deutlich auf die Erwartungen der Menschen auswirken.
Mehr als ein Viertel der Befragten in Deutschland (28 Prozent) rechnet damit, dass sich der eigene Lebensstandard in den kommenden zwölf Monaten verschlechtern wird. 38 Prozent gehen davon aus, dass ihnen am Monatsende künftig weniger Geld zur Verfügung stehen wird, und 18 Prozent machen sich Sorgen, ihre Rechnungen künftig nicht mehr pünktlich bezahlen zu können. 7 Prozent befürchten sogar, ihre Miete oder Hypothekenzahlungen nicht mehr leisten zu können.
Mehr als jeder Zweite plant Ausgabenkürzungen
Die finanzielle Unsicherheit wirkt sich unmittelbar auf das Konsumverhalten der Verbraucher aus. 51 Prozent der Deutschen planen, ihre Ausgaben in den kommenden zwölf Monaten zu reduzieren. Davon wollen 32 Prozent ihre Ausgaben leicht und weitere 19 Prozent sogar deutlich senken. Hauptursache für die geplante Konsumzurückhaltung sind die weiterhin hohen Lebenshaltungskosten.
Die Ergebnisse zeigen auch, dass viele Verbraucher die aktuelle Situation nutzen, um ihre finanzielle Widerstandsfähigkeit zu stärken. 29 Prozent reduzieren ihre Ausgaben, um konkrete Sparziele – etwa für Urlaub, Auto oder Umzug – zu erreichen. 26 Prozent möchten ihre Ersparnisse erhöhen, und 24 Prozent wollen gezielt finanzielle Rücklagen für unvorhergesehene Ausgaben aufbauen. Weitere 16 Prozent geben an, durch geringere Ausgaben bestehende Schulden schneller abbauen zu wollen.
Gleichzeitig geben 21 Prozent an, dass sie heute weniger Geld sparen können als noch vor einem Jahr. Darüber hinaus greifen bereits 15 Prozent auf ihre Ersparnisse zurück, um laufende Ausgaben zu finanzieren.
Verunsicherung durch Inflation und geopolitische Krisen
Mit 52 Prozent nennt mehr als jeder zweite Deutsche die anhaltend hohe Inflation und steigende Lebenshaltungskosten als größte Gefahr für die eigene finanzielle Zukunft. Zugleich sorgen internationale Krisen für erhebliche Verunsicherung.
40 Prozent der Befragten befürchten negative wirtschaftliche Folgen des Krieges in der Ukraine. Nahezu ebenso viele (40 Prozent) sehen die anhaltenden Konflikte und die Instabilität im Nahen Osten als Risiko für ihre finanzielle Situation. Darüber hinaus rechnen 33 Prozent mit negativen Auswirkungen einer weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Europa und den USA, etwa durch neue Handelsbarrieren oder Zölle.
Künstliche Intelligenz als neuer Risikofaktor
Bemerkenswert ist zudem die wachsende Bedeutung neuer Risikofaktoren. So betrachtet gut jeder Fünfte (23 Prozent) den zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz als potenziellen Risikofaktor für die eigene finanzielle Situation. Weitere 10 Prozent sorgen sich über die wirtschaftliche Abhängigkeit von China, während 9 Prozent Klima- und Umweltrisiken als finanzielle Belastungsfaktoren nennen.
(CRIF / STB Web)
Artikel vom 09.07.2026
Aussetzungszinsen beschäftigen weiter die Gerichte
Das Finanzgericht (FG) Münster hat die Vollziehung von Aussetzungszinsen für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 in voller Höhe ausgesetzt. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des dabei angewandten Zinssatzes.
Wer einen Steuerbescheid mit Einspruch oder Klage angreift, muss die strittige Steuer zunächst dennoch bezahlen. Setzen Finanzamt oder Finanzgericht die Vollziehung aus, entfällt diese Pflicht vorläufig. Bleibt der Rechtsbehelf am Ende erfolglos, werden für die Dauer der Aussetzung Zinsen erhoben, und zwar in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat beziehungsweise 6 Prozent pro Jahr. Dies ist der Abgabenordnung (AO) so geregelt.
Ob ein solcher Satz das seit der Finanzkrise des Jahres 2008 dauerhaft gesunkene Zinsniveau noch realitätsgerecht abbildet oder die Steuerpflichtigen unverhältnismäßig belastet, ist seit Jahren umstritten.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Nachzahlungszinsen
Im Jahr 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht deshalb festgestellt, dass der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr ab 2014 gegen das Grundgesetz verstößt. Gleichwohl hat es die Fortgeltung der gesetzlichen Regelung noch bis zum 31.12.2018 zugelassen. Zudem betraf diese Entscheidung die sogenannten Nachzahlungszinsen, die hier maßgeblichen Aussetzungszinsen jedoch ausdrücklich nicht.
Entscheidung zu Aussetzungszinsen ab 2019 anhängig
Der Bundesfinanzhof hat insoweit 2024 eine eigene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gerichtet, die jedoch nur Aussetzungszinsen ab 2019 betrifft und immer noch anhängig ist (Az. 1 BvL 8/24). Der Streitfall beim FG Münster betrifft die Zeit davor, zu der höchstrichterlich noch keine Entscheidung vorliegt. Da jedoch das Bundesverfassungsgericht denselben Zinssatz bei den Nachzahlungszinsen ab 2014 für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt habe und die tragenden Erwägungen auf die Aussetzungszinsen übertragbar erscheinen, bestünden auch hier ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel.
FG Münster: Abweichung von der BFH-Rechtsprechung
Mit der Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe weicht das FG Münster bewusst von einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.10.2024 (VI B 35/24) ab, der für Zeiträume vor 2019 keine und ab 2019 nur eine auf den Differenzbetrag zu dem nunmehr geltenden Zinssatz für Nachzahlungszinsen in Höhe von 0,15 Prozent pro Monat beschränkte Aussetzung gewährt hatte.
Für die Zeit vor 2019 fehle es bereits an einem niedrigeren Vergleichssatz, von dem nur die Differenz zweifelhaft sein könnte, so das FG Münster. Für Steuerpflichtige mit noch offenen Aussetzungszinsen aus den Jahren 2014 bis 2018 kann damit ein vorläufiger Rechtsschutz in Betracht kommen, der über die bisherige Linie des Bundesfinanzhofs hinausreicht.
Der Beschluss vom 3.6.2026 (Az. 9 V 583/26) ist allerdings nicht rechtskräftig. Über die bereits eingelegte Beschwerde entscheidet der Bundesfinanzhof; das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) geführt.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 03.07.2026
Unsere Unterstützungsmedien
Telefon
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