PAHL & PARTNER
Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Steuerberatung digital
sicher. einfach. schnell.
Wir haben unsere Kanzlei im Jahr 2014 neu gegründet um unsere Vision der umfassenden digitalen Betreuung unserer Kunden umzusetzen. Durch die Neugründung konnten wir alle Prozesse in einer Steuerberatungskanzlei unter dem Leitbild einer digitalen Kanzlei ganz neu aufbauen. Unsere Motivation war dabei weniger technische Verspieltheit als vielmehr die Gewissheit, das die konsequente Nutzung von digitalen Medien im Ergebnis Zeit und damit Kosten spart und dabei die Qualität in den meisten Fällen noch verbessern kann. Uns war von Anfang an wichtig, das nicht nur die Abläufe in unserer Kanzlei schlanker werden. Mindestens genauso wichtig ist es uns, da unsere Lösungen auch Zeit und Geld unserer Kunden spart.
Wir setzen dabei konsequent auf die verlässlichen und kostengünstigen Lösungen der DATEV eG. Sind die Softwarelösungen der DATEV im Kanzleibetrieb schon lange der Standard schlechthin, gewinnen auch die Mandantenlösungen immer mehr an Bedeutung. Ergänzt um ein immer weiter wachsendes Angebot an Schnittstellen stellen DATEV Softwarelösungen auch immer mehr eine Alternative für die Software im Unternehmenseinsatz dar. Neben der klassischen Auftragsbuchführung unterstützen wir auch aktiv den Einsatz der DATEV Software im Mandantenbetrieb. Natürlich immer mit digitalen Belegen.
Steuerberatung als Schnittstelle
Die richtigen Verbindungen zu haben war schon immer wichtig. Als Steuerberater sehen wir uns auch als Schnittstelle zu den unterschiedlichsten fachlichen Anknüpfungspunkten eines Unternehmens. Allen voran Kreditinstitute und natürlich die Finanzbehörden. Aber auch Sozialversicherungsträger und Unternehmensverbände sind wichtige Ansprechpartner für uns.
Und im technischen Sinne sorgen wir auch für die richtige Verbindung von Softwareprodukten. Insbesondere kümmern wir uns um den Datenfluss in oder aus DATEV-Produkten. Damit die Lösung ‚Auf Knopfdruck‘ nicht nur ein Traum bleibt.
über uns – die Steuerberater
Nicole Petry
Dipl.-Kffr/Steuerberaterin
bringt Famillie und Beruf unter einen Hut und wünscht sich mehr Frauen in der Rolle der Unternehmerin.
Berufliche Stationen
1971 Geburt
1991 – 1993 Ausbildung zur Industriekauffrau bei der Fissler GmbH, Idar-Oberstein
1993 – 1999 Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss zur Diplom-Kauffrau
1999 – 2007 Mitarbeiterin bei der Steuerberatersozietät Roland-Maus-Reinhard in Idar-Oberstein
2006 Steuerberaterexamen
2006 – 2013 Angestellte Steuerberaterin bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
Privates
Verheiratet
2 Kinder
liebt Sport
über uns – die Steuerberater
Gerhard Pahl
„Das Leben ist viel zu kurz für Stempeln und abheften…“
Als Steuerberater kenne ich mich natürlich damit aus wie man weniger Steuern zahlt. Doch wichtiger als die Frage, wie viel Steuern man zahlt, ist doch, wie wie viel man am Ende über hat.
Meine Motivation möglichst viele Arbeiten digital zu erledigen ergeben sich aus der Erfahrung, das mit den richtigen Prozessen viele Arbeiten nur noch ein einziges mal gemacht werden müssen. Was man dann am Ende mehr hat ist auf jeden Fall Zeit. Und Zeit ist ja bekanntlich Geld.
Um Unternehmen in der digitalen Transformation zu Unterstützen benötigt man neben Wissen und Erfahrung vor allem Eines: Ausdauer. Denn bis alles nur noch „ein Knopfdruck“ ist, kann es schon mal etwas dauern.
Berufliche Stationen
1969 Geburt
1989 Ausbildung zum Steuerfachassistenten
1997 Prüfung zum Steuerfachwirt
2003 Prüfung zum Steuerberater
1991 – 2003 Mitarbeiter bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2004 – 2013 Partner bei der Quattek & Partner Steuerberatungsgesellschaft in Göttingen
2010 – 2013 Kooperationspartner und Referent der DATEV eG zu den Themen digitales Dokumentenmanagement, Marketing und Eigenorganisation
Privates
Verheiratet
4 Kinder
Leidenschaftlicher Fahrradfahrer
Aktuelles
Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Mieterschutz
Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf "Mietrecht II" beschlossen: Im Fokus stehen der Mieterschutz bei möblierten Wohnungen, Indexmieten, Kurzzeitmietverträgen und Schonfristzahlungen.
In angespannten Wohnungsmärkten sollen Indexmietsteigerungen begrenzt werden. Oberhalb einer Grenze von 3,0 Prozent jährlich sollen die Steigerungen des Verbraucherpreisindexes nur noch zur Hälfte mieterhöhend geltend gemacht werden dürfen.
Bei der Vermietung von möbliertem Wohnraum in angespannten Wohnungsmärkten muss der Zuschlag für Möbel künftig gesondert ausgewiesen werden. Andernfalls soll die Wohnung als unmöbliert vermietet gelten. Vermieterinnen und Vermieter können die Ausweisung aber nachholen. Auch dann gilt die Wohnung noch 2 Jahre ab Nachholung als unmöbliert.
Möblierungszuschläge müssen angemessen sein
Möblierungszuschläge müssen sich künftig am Zeitwert der Möbel orientieren. Für voll möblierte Wohnungen soll eine Pauschale von 10 Prozent der Nettokaltmiete angesetzt werden können, ohne den Wert der Möblierung berechnen zu müssen. Im Einzelfall soll ein höherer Zuschlag möglich sein, wenn der Wert der Möblierung höher liegt. Ist die Möblierung nicht angemessen, greift die Pauschale nicht.
Höchstgrenze für Kurzzeitmietverträge
Für Kurzzeitmietverträge soll es erstmals eine gesetzliche Höchstgrenze von sechs Monaten geben. Unter bestimmten Voraussetzungen soll eine Verlängerung auf insgesamt 8 Monate möglich sein. Für den Abschluss von Kurzzeitmietverträgen muss auch weiterhin ein besonderer Anlass auf Seiten des Mieters vorliegen. Davon zu unterscheiden sind befristete Mietverträge aufgrund von ausdrücklich geregelten Belangen des Vermieters: Sie unterliegen der Mietpreisbremse und hier soll es keine gesetzlichen Änderungen geben.
Schonfristzahlung auch bei ordentlicher Kündigung
Mieterinnen und Mieter, denen wegen Mietrückständen gekündigt wurde, sollen auch eine ordentliche Kündigung durch Bezahlung der ausstehenden Beträge einmalig abwenden können. Diese Möglichkeit gibt es derzeit nur für außerordentliche Kündigungen.
Vereinfachtes Verfahren bei Modernisierungen
Die Wertgrenze für Mieterhöhungen nach dem vereinfachten Verfahren soll von 10.000 auf 20.000 Euro angehoben werden. Aufgrund der Preissteigerungen seit Inkrafttreten des vereinfachten Verfahrens ist die bislang geltende Wertgrenze inzwischen zu niedrig.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 30.04.2026
Anteil der Eltern mit Elterngeld Plus auf Höchststand
Im Jahr 2025 haben rund 1,61 Millionen Personen Elterngeld erhalten. Das waren rund 62.000 oder 3,7 Prozent weniger als 2024. Dies teilte das Statistische Bundesamt mit. Gestiegen ist allerdings der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus".
Dabei ging die Zahl der Männer mit Elterngeldbezug im Vorjahresvergleich um 15.000 (-3,4 Prozent) auf 417.000 zurück, die Zahl der Frauen um 47.000 oder 3,8 Prozent auf 1,19 Millionen. Insgesamt sank die Zahl der Personen mit Elterngeld im vierten Jahr in Folge und lag 13,9 Prozent niedriger als 2021. Die Entwicklung spiegele auch den Rückgang der Geburten in den vergangenen Jahren wider, so das Statistische Bundesamt.
Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus" gestiegen
Zugenommen hat hingegen der Anteil der Eltern mit "Elterngeld Plus". Dieses fällt monatlich niedriger aus als das Basiselterngeld, wird dafür aber länger gezahlt. 2025 planten 648.000 Personen die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus (Frauen: 45,2 Prozent, Männer: 26,1 Prozent). Insgesamt betrug der Anteil derjenigen, die bei ihrem Elterngeldbezug zumindest anteilig auch Elterngeld Plus einplanten, 40,3 Prozent (2024: 36,7 Prozent) und erreichte damit einen Höchststand.
Seit seiner Einführung wird das Elterngeld Plus somit immer stärker nachgefragt. Im Jahr 2016, im ersten Jahr nach seiner Einführung, waren es noch 20,1 Prozent der Frauen und 8,2 Prozent der Männer, die sich dafür entschieden.
Arbeiten beide Elternteile parallel in Teilzeit, können mit dem Partnerschaftsbonus bis zu vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Von dieser Möglichkeit machten allerdings nur 8,3 Prozent der Beziehenden von Elterngeld Plus Gebrauch.
Erhebliche Unterschiede bei der geplanten Bezugsdauer
Die durchschnittliche Dauer des geplanten Elterngeldbezugs lag bei den Frauen im Jahr 2025 unverändert bei 14,9 Monaten. Die von Männern angestrebte Bezugsdauer war mit durchschnittlich 3,8 Monaten deutlich kürzer und im Vergleich der vergangenen Jahre nahezu konstant (2024: 3,8 Monate; 2023: 3,7 Monate).
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 27.04.2026
Versorgungsausgleich nach Scheidung soll verbessert werden
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der den Ausgleich von Rentenansprüchen nach einer Scheidung verbessern soll. Künftig sollen Rentenanrechte auch noch nachträglich zwischen den Ex-Ehegatten ausgeglichen werden können.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Das gilt für gesetzliche, betriebliche und private Renten- und Pensionsansprüche gleichermaßen. Werden dabei Ansprüche vergessen, verschwiegen oder übersehen, geht das bisher zulasten eines Ex-Ehegatten. Deshalb sollen solche Rentenanrechte auch später noch ausgeglichen werden können.
"Damit sorgen wir für mehr Fairness zwischen geschiedenen Partnern", sagt Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig. Eine Scheidung dürfe nicht zum Armutsrisiko werden. In der Praxis hat der Versorgungsausgleich insbesondere für die Alterssicherung geschiedener Frauen eine hohe Bedeutung.
Nachträglicher Ausgleich durch Zahlungsanspruch
Beim nachträglichen Ausgleich vergessener, verschwiegener oder übersehener Rentenansprüche erhält der eine Ex-Ehegatte gegen den anderen einen Zahlungsanspruch. Im Alter muss dann monatlich die Hälfte der vergessenen Rente überwiesen werden. Bislang hat der benachteiligte Ex-Ehegatte in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, die Hälfte des Rentenanspruchs aus der Ehezeit zu bekommen.
Rentenansprüche von Unternehmern
Rentenansprüche von Unternehmern in Form einer einmaligen Kapitalleistung sollen – anders als bisher – künftig ebenfalls im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Die Änderung spielt insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Rolle. Dies soll neben der gerechten Teilhabe der Ex-Ehegatten auch für eine Gleichbehandlung betrieblicher Altersversorgungen von Arbeitnehmern und Unternehmern sorgen. Denn bei Arbeitnehmern werden solche Rentenansprüche schon jetzt ausgeglichen.
Darüber hinaus sollen einige bestehende Regelungen des Versorgungsausgleichsrechts praxisgerecht weiterentwickelt werden, etwa zu Kleinstanrechten, zur Witwenrente und zum Verfahrensablauf.
Der Gesetzentwurf basiert unter anderem auf Vorschlägen einer interdisziplinär besetzten Kommission. Die Vorschläge zu den vergessenen Anrechten sowie die Verfahrensverbesserungen entstanden bereits in der letzten Legislaturperiode und konnten wegen deren vorzeitigen Endes nicht abgeschlossen werden.
(BMJV / STB Web)
Artikel vom 23.04.2026
Kein Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig entschieden.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und weitere russische Wertpapiere investiert. Wegen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine waren diese nicht handelbar und wurden von der depotführenden Bank der Kläger gar nicht oder mit Null bewertet. Auch Dividenden wurden ihnen nicht ausgezahlt. Die Kläger hielten daher ihre Kapitalforderungen für uneinbringlich und begehren die steuerliche Anerkennung der Verluste.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Das Sächsische Finanzgericht lehnte wie zuvor das Finanzamt eine Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab. Die Anteile seien nicht veräußert oder eingezogen worden. Die russischen Unternehmen oder der russische Staat seien auch nicht insolvent. Daher konnte kein Veräußerungsverlust entstehen, so das Urteil vom 25. Februar 2026 (Az. 2 K 602/25).
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Der Einwand der Kläger, die Wertpapiere seien derzeit faktisch wertlos, weil sie aufgrund der EU-Sanktionen nicht gehandelt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Anleihen zu einem jetzt noch nicht bekannten Zeitpunkt wieder handelbar seien. Auch eine Dividendenzahlung sei nach Aufhebung der Sanktionen wieder möglich.
Die Kläger haben gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 5/26).
(Sächsisches FG / STB Web)
Artikel vom 21.04.2026
Gutachten zum Umsatzsteuersystem vorgelegt
Eine ZEW-Analyse im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat die Ausnahmetatbestände im Umsatzsteuersystem analysiert. Viele der ermäßigten Steuersätze verursachten hohe Steuerausfälle und seien oft nicht überzeugend begründet, so das Ergebnis.
Insbesondere für Gastronomie- und Beherbergungsleistungen sowie Teile kultureller und gesundheitlicher Angebote sehen die Forschenden den reduzierten Steuersatz kritisch. Hier würden häufig eher einkommensstärkere Haushalte profitieren, während gleichzeitig hohe Steuerausfälle entstünden. Zielgenauer wären direkte Transfers, da sie häufig effizienter sind als pauschale Steuersenkungen.
Besonders gut begründbar hingegen seien reduzierte Steuersätze für Lebensmittel, den öffentlichen Personennahverkehr sowie Photovoltaikanlagen. Diese Maßnahmen würden verteilungspolitischen Zielen dienen, etwa durch Entlastung einkommensschwächerer Haushalte, oder erwünschte administrative Effekte fördern.
Gesenkte Umsatzsteuer durch weniger Ausnahmen möglich
Den Berechnungen zufolge summieren sich die Mindereinnahmen allein im Jahr 2026 auf rund 43,5 Milliarden Euro. Eine Reduzierung der Ausnahmetatbestände könnte das Steuersystem nicht nur vereinfachen, sondern auch Spielräume für eine Senkung des regulären Umsatzsteuersatzes schaffen, so das Fazit. Dieser könnte rechnerisch von 19 auf 16,7 Prozent gesenkt werden.
"Viele ermäßigte Steuersätze sind historisch gewachsen, aber heute kaum noch zu rechtfertigen. Diese Vergünstigungen sind weder verteilungspolitisch überzeugend noch wirtschaftlich sinnvoll. Statt immer neue Ausnahmen zu schaffen, sollte die Steuerpolitik stärker auf ein einfaches und transparentes System setzen", sagt ZEW-Projektleiter Prof. Dr. Friedrich Heinemann.
Eine Zusammenfassung der Analyse mit den Hauptempfehlungen bietet der ZEW Policy Brief.
(ZEW / STB Web)
Artikel vom 20.04.2026
Unsere Unterstützungsmedien
Telefon
Rufen Sie einfach an: +49 551 270747-00. Wenn Sie außerhalb der Geschäftszeiten anrufen oder aus anderen Gründen Ihr Anruf nicht angenommen werden kann, hinterlassen Sie gerne eine Nachricht. Wenn Sie eine Rufnummer hinterlassen, rufen wir auch gerne möglichst umgehend zurück.
Telefax
Sie können uns unter der Rufnummer +49 551 270747-77 gerne eine Nachricht oder Unterlagen per Telefax senden.
Die für die Verbindung nötige Sitzungsnummer erhalten Sie von uns telefonisch.
Haben Sie Probleme mit der Nutzung der Online Angebote der Datev? Prüfen Sie unter http://www.datev-Status.de ob alle DATEV Rechenzentrumsdienste zur Verfügung stehen. Erfahren Sie dort auch, wann planmäßige Wartungen durchgeführt werden und es zu Einschränkungen bei der Nutzung des DATEV Online-Angebots kommen kann.






