Höhe der Säumniszuschläge rechtens

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht. Nun liegt eine anderslautende Entscheidung vor: Der Anstieg der Marktzinsen seit dem russischen Überfall auf die Ukraine würden deren Höhe rechtfertigen.

Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 Prozent.

Im entschiedenen Fall liegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil fällige Einkommensteuer nicht gezahlt wurde. Vor dem erstinstanzlichen Finanzgericht hatte die Steuerpflichtige Erfolg. Dieses gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV). In der Vergangenheit hätten mehrere Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.

Niedrigzinsphase ist vorbei

Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen von seinerzeit monatlich 0,5 Prozent (= 6 Prozent jährlich) verfassungswidrig ist. Begründet wurde dies mit der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014.

Allerdings könne es offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden, so der Beschluss vom 21.03.2025 (Az. X B 21/25).

(BFH / STB Web)

Artikel vom 15.04.2025

Selbstständige wieder zuversichtlicher

Die Selbstständigen in Deutschland wollen wieder mehr investieren. Nach 13,6 Prozent im November 2024 planen aktuell fast 20 Prozent, ihre Investitionen in diesem Jahr zu erhöhen. Das zeigt der Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex.

Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die eine Kürzung ihrer Investitionen planen, von knapp 40 auf 31,2 Prozent gesunken. Gegenüber der restlichen Wirtschaft sei die Investitionsbereitschaft allerdings dennoch deutlich geringer, so ifo-Expertin Katrin Demmelhuber.

Mehr Investitionsbereitschaft

Beim Kreditzugang berichten weniger Selbstständige (34 Prozent) von Schwierigkeiten als im Vorquartal (35,1 Prozent). In der Gesamtwirtschaft nahm die Quote hingegen leicht zu, von 30,5 auf 31,4 Prozent. Der Anteil der Befragten, die überhaupt Kreditverhandlungen führen, ging jedoch bei den Selbstständigen zurück auf knapp 8 Prozent nach zuletzt über 10 Prozent. Sie ist damit wesentlich geringer als in der Gesamtwirtschaft mit über 23 Prozent.

Der "Jimdo-ifo-Geschäftsklimaindex" stieg von -21,3 Punkten im Februar auf -15,8 im März. Er liegt damit aber immer noch weit im Minus. Der Indikator wird seit Dezember 2021 ermittelt, um die Sichtbarkeit von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen zu erhöhen.

Verbesserungen in Beratung und Werbung

Es werden im Index alle Sektoren berücksichtigt, wobei der Schwerpunkt auf dem Dienstleistungssektor liegt. Auf Branchenebene verbesserte sich die Lage aktuell insbesondere für Unternehmensberatungen, Werbung/Marktforschung sowie Architektur- und Ingenieurbüros, berichtet der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. (VGSD).

"Es ist ermutigend, dass sich bei den Selbstständigen wieder eine gewisse Aufbruchsstimmung abzeichnet", sagt Matthias Henze, CEO und Mitgründer von Jimdo. "Die Entwicklung könnte mit dem Finanzpaket zusammenhängen, von dem sich viele Selbstständige neue Impulse erhoffen."

(ifo / VGSD / STB Web)

Artikel vom 07.04.2025

Überlebensrate von Gründungen nach fünf Jahren

2024 wurden rund 360.000 Unternehmen gegründet. Das klingt gut, doch kommt es für eine Volkswirtschaft auch darauf an, wie viele davon überleben. Dazu hat das Institut für Mittelstandsforschung Bonn (IfM) Daten untersucht.

Auf Basis des Unternehmensregisters beobachten die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler am Institut regelmäßig den Fortbestand von neu gegründeten Unternehmen innerhalb der ersten 5 Jahre: Demnach waren von denjenigen Unternehmen, die 2017 gegründet wurden, nach einem Jahr noch 74 Prozent am Markt aktiv. Mit jedem weiteren Jahr sank die Überlebensrate kontinuierlich: Nach 5 Jahren betrug sie nur noch rund 38 Prozent.

Solo-Selbstständige stärker betroffen

Ausgeprägter ist die Entwicklung bei Solo-Selbstständigen. Bei ihnen fällt der Wert auf 34 Prozent. Demgegenüber hielt sich bei den Unternehmen mit Beschäftigten knapp die Hälfte.

Stabile Gründungen im Gesundheitswesen

Von allen Wirtschaftszweigen zeigten Gründungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Beobachtungszeitraum die größte Bestandsfestigkeit, gefolgt vom Verarbeitenden Gewerbe. Am niedrigsten war die Überlebensrate in der Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsbranche – weniger als ein Drittel dieser Unternehmen überlebten die ersten fünf Jahre.

(IfM / STB Web)

Artikel vom 11.04.2025

Keine Corona-Soforthilfe für Personalkosten

Nach den Förderrichtlinien für die bayerische Corona-Soforthilfe können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Die Regierung von Mittelfranken forderte das Geld zurück, da kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten sei. Zurecht, wie das Gericht mit Beschluss vom 27. März 2025 bestätigte.

Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe seitens der zuständigen Behörde auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten ausgewiesen hatten, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis.

Hinsichtlich der Personalkosten, also der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge, habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.

(BayVGH / STB Web)

Artikel vom 02.04.2025

Fast 14 Millionen nutzen Pendlerpauschale

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nutzten im Jahr 2020 13,8 Millionen Beschäftigte die Entfernungspauschale, besser bekannt als Pendlerpauschale. Die Zahlen sind aufgrund der Fristen zur Steuerveranlagung erst jetzt verfügbar.

In der Statistik sind nur die Fälle erfasst, bei denen die Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von damals 1.000 Euro lagen. Personen, die unterhalb dieses Betrags blieben, machten deshalb häufig keine weiteren Angaben zu den Kilometern oder reichten gar keine Steuererklärung ein. 84 Prozent beziehungsweise 11,6 Millionen Personen nutzten zumindest für einen Teil der durchschnittlichen Strecke von 28 Kilometern das eigene Auto.

Im Jahr 2020 betrug die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer des einfachen Arbeitswegs. Nach einer Gesetzesreform im Mai 2022 liegt sie ab dem 21. Kilometer bei 38 Cent.

Ein Großteil der Pendelnden (54 Prozent) hatte ein mittleres Einkommen von 20.000 bis unter 50.000 Euro brutto, bei weiteren 30 Prozent lag es zwischen 50.000 und 100.000 Euro im Jahr.

Je ländlicher eine Person wohnte, desto häufiger fuhr sie zudem mit dem Auto. In Großstädten gaben 68 Prozent der Pendelnden an, zumindest für einen Teil der Strecke das Auto zu nutzen. In Mittel- und Kleinstädten betrug der Anteil 87 Prozent beziehungsweise 91 Prozent, in Landgemeinden 93 Prozent.

(Destatis / STB Web)

Artikel vom 31.03.2025