Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden.
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Pflichtversicherte versus freiwillig Versicherte
Zum Jahresbeginn 2020 führte die Gesetzgebung für Krankenpflichtversicherte den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (2024: 176,75). Das heißt, dass erst ab dieser Höhe Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig werden. Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht dieser Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften hingegen nicht zu.
Dies führt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte die Gesetzgebung als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom 26.11.2024
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen?
Ab dem Jahr 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen steuerbefreit. Was bedeutet dies für nachlaufende Betriebsausgaben, die den Betrieb früherer Jahre betreffen?
Der Antragsteller erzielte bis 2021 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf seinem privaten Einfamilienhaus und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Für 2022 machte er Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 aus dem Betrieb der Anlage als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf die ab 2022 für die Photovoltaikanlage des Antragstellers geltende Steuerbefreiung nicht an. Das FG Münster gab allerdings dem Antragsteller recht (Beschluss vom 21. Oktober 2024, Az. 1 V 1757/24 E).
Betriebsausgaben dürften nur dann nicht abgezogen werden, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stünden. Auf einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausgaben und Einnahmen komme es dagegen nicht an. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege hier nicht vor, da die Betriebsausgaben gerade nicht mit steuerfreien Einnahmen, sondern mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Jahren im Zusammenhang gestanden hätten.
Eine gegenteilige Regelung enthalte auch das vom Finanzamt angeführte BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 nicht. Dieses stelle vielmehr für den Betriebsausgabenabzug ebenfalls auf den wirtschaftlichen Zusammenhang ab.
(FG Münster / STB Web)
Artikel vom 18.11.2024
Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
Der Bundesrat hat am 22. November 2024 dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Bereits im September hatte der Bundesrat zum Gesetzentwurf ausführlich Stellung genommen - ungefähr 40 seiner Empfehlungen wurden im Gesetz umgesetzt.
Das Jahressteuergesetz enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Beispielhaft seien erwähnt:
- Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
- Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
- Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
- Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
- Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
- Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Fall ist.
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums
Neben dem Jahressteuergesetz steht auch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zur Abstimmung. Dieses sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro vor. Dadurch soll der Gesetzesbegründung nach die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden.
Wie es weitergeht
Beide Gesetze können nun ausgefertigt und verkündet werden. Das Jahressteuergesetz tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten. Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 22.11.2024
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung
Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen den Nachlass. Im Gegenzug sind dann aber die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante. Diese hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte für seine Leistungen insgesamt rund 11.654 Euro in Rechnung, davon bezahlte die Sterbegeldversicherung rund 6.864 Euro.
Das Finanzamt rechnete diesen Betrag als Sachleistungsanspruch zum Nachlass. Für die Nachlassverbindlichkeiten setzte es die gesetzliche Pauschale für Erbfallkosten in Höhe von 10.300 Euro an. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Bestattungskosten im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen sind (Urteil vom 10.07.2024, Az. II R 31/21).
Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist durch den Pauschbetrag nicht begrenzt. Sind nachweislich höhere Kosten entstanden, können die Erben sie erwerbsmindernd geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erben sie auch tatsächlich getragen haben. Dies sei auch dann der Fall, wenn das Bestattungsunternehmen Leistungen erbringt, die durch die Leistung der Sterbegeldversicherung abgedeckt sind, so der BFH. Die Erben seien auch in diesem Fall wirtschaftlich belastet, denn insoweit erlischt der Sachleistungsanspruch aus der Versicherung.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 14.11.2024
Die meisten Tarifbeschäftigten erhalten Weihnachtsgeld
85,8 Prozent der Tarifbeschäftigten erhalten 2024 Weihnachtsgeld. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, liegt der durchschnittliche Betrag bei 2.987 Euro brutto. Das sind 6,3 Prozent oder 178 Euro mehr als im Vorjahr.
Dabei sind sowohl der Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Jahressonderzahlung erhalten, als auch die Höhe des Weihnachtsgelds stark branchenabhängig. Im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie im Baugewerbe erhalten mehr als 95 Prozent der Tarifbeschäftigten ein tarifliches Weihnachtsgeld. In der Information und Kommunikation sind es dagegen weniger als 70 Prozent.
Auch die Höhe des Weihnachtsgeldes fällt mitunter sehr unterschiedlich aus. Das niedrigste Weihnachtsgeld erhalten die Tarifbeschäftigten im Bereich der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften. Hier werden durchschnittlich gerade mal 394 Euro gezahlt.
(Destatis / STB Web)
Artikel vom 13.11.2024